§ 45 SHBeamtVG - Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- SHBeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-22
Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen (§ 44 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 % des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 % des in § 40 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.