§ 42 AbgG - Altersentschädigung in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-3
Ein Mitglied des Landtages, das vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Landtag gewählt worden ist oder in der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufenden Wahlperiode in den Landtag eintritt, erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, sobald es das 53. Lebensjahr vollendet und dem Landtag drei Jahre angehört hat. Die Altersentschädigung beträgt 25 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft im Landtag bis zum 13. Jahr um fünf vom Hundert. § 12 Abs. 1 Satz 5 und §§ 15, 17 und 27 finden entsprechende Anwendung. Die §§ 16, 18 und 19 gelten nur mit der Maßgabe, dass ab einer Mitgliedschaftsdauer im Landtag von fünf Jahren für die Bestimmung der Höhe der Altersentschädigung § 42 Satz 2 Anwendung findet.