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§ 5 AFuG 1997 - Rechte und Pflichten des Funkamateurs

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
Amtliche Abkürzung
AFuG 1997
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9022-2

(1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Regulierungsbehörde zugeteiltes Rufzeichen benutzen.

(2) Mit einem von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugeteilten Rufzeichen ist der Funkamateur berechtigt, abweichend von den im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, eine im Handel erhältliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.

(3) Der Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle nur auf den in § 3 Abs. 5 genannten Frequenzen senden.

(4) Eine Amateurfunkstelle darf

  1. 1.
    nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und
  2. 2.
    nicht zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten

betrieben werden.

(5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln. Satz 2 gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.