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§ 34 HWG - Beauftragte

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

Die nach § 29 Reinigungspflichtigen müssen, soweit die Reinigung nicht durch den öffentlichen Reinigungsdienst übernommen worden ist, eine geeignete Person mit der Ausführung der Reinigung beauftragen, wenn sie

  1. 1.
    eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind,
  2. 2.
    nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder
  3. 3.
    wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, die Pflicht zur Reinigung zu erfüllen.

Sie haben im Falle des vorübergehenden oder dauernden Wegfalls der Eignung unverzüglich eine andere Person mit der Ausführung der Reinigung zu beauftragen.