§ 42 LWG - Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung
(zu § 33 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) In den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich.
(2) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die obere Wasserbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist.