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§ 12 LMG NRW - Zuweisungserfordernis

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Amtliche Abkürzung
LMG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Wer nach § 8 zugelassen ist, bedarf zur Verbreitung des Rundfunkprogramms durch terrestrische Sender der Zuweisung einer Übertragungskapazität. (1) Satz 1 gilt auch für die Verbreitung in analogen Kabelanlagen, soweit die Belegungsentscheidung nicht auf § 18 Abs. 9 beruht. Satz 1 gilt nicht für lokalen Hörfunk, Bürgermedien und Sendungen nach Abschnitt IX.

(2) Anbietern von vergleichbaren Telemedien können befristet für mindestens vier und höchstens zehn Jahre Übertragungskapazitäten zugewiesen werden. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Zuweisung einer Übertragungskapazität bedarf auch, wer Rundfunkprogramme terrestrisch weiterverbreiten will. §§ 13 bis 17, 23 und 25 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728) sollen in § 12 Absatz 2 Satz 2 nach dem Wort "Sender“ die Wörter "und Satellit“ gestrichen werden. Diese Änderung wurde redaktionell in Satz 1 durchgeführt.