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§ 47 StrG - Baumaßnahmen

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) Die öffentlichen Straßen sind so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den allgemeinen Regeln der Baukunst und der Technik genügen.

(2) Baurechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse, Anzeigen oder Abnahmen bedarf es nicht, wenn die Bauwerke unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde des Landes oder einer Gemeinde mit mehr als 40.000 Einwohnern ausgeführt werden. Das gilt nicht für Gebäude.