§ 263 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile.
(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.