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§ 161 GOLT - Zwischenrufe

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass der Redner seine Gedanken ungehindert aussprechen kann; jedoch sind Zwischenrufe von Mitgliedern des Landtags, die eine solche Verhinderung nicht darstellen und nicht zu einem Zwiegespräch mit dem Redner ausarten, gestattet.