§ 185 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Die Einzugsstellen überwachen den rechtzeitigen und vollständigen Eingang der Beiträge zur Bundesanstalt.
(2) 1Die Aufsichtsbehörden der Einzugsstellen wachen darüber, daß diese ihre Aufgaben hinsichtlich der Beiträge zur Bundesanstalt ordnungsgemäß erfüllen. 2Alle erheblichen Mängel haben sie dem zuständigen Landesarbeitsamt mitzuteilen.
(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, die Einziehung, Verwaltung, Abführung und Abrechnung der Beiträge bei den Einzugsstellen nachzuprüfen.