§ 70 HBauO - Bauantrag, Bauvorlagen; Beteiligung anderer Stellen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgische Bauordnung (HBauO)
- Amtliche Abkürzung
- HBauO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2131-1
(1) Der Bauantrag ist unter Angabe, ob ein Verfahren nach § 61 oder nach § 62 durchgeführt werden soll, bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Der Eingang der vollzähligen Unterlagen ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung zu bestätigen; sofern Unterlagen fehlen, sind diese zu benennen. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Bauvorlagen können nacheinander entsprechend dem Fortgang des Prüfverfahrens eingereicht werden.
(3) Weist der Bauantrag erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
(4) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung des Bauvorhabens auf die Umgebung verlangt werden, dass es in geeigneter Weise auf dem Baugrundstück dargestellt wird.
(5) Besteht der begründete Verdacht, dass im Einzelfall von der Bodenbeschaffenheit eines Baugrundstücks für eine beabsichtigte bauliche Nutzung die in § 16 genannten Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen ausgehen, kann die Bauaufsichtsbehörde einen Nachweis über deren Art und Umfang sowie über die gegebenenfalls zur Eingrenzung oder Beseitigung dieser Gefahren oder Belästigungen erforderlichen Maßnahmen verlangen.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde holt unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und Stellen ein, deren Zustimmung oder Einvernehmen zur Baugenehmigung erforderlich ist, deren Entscheidung wegen der Baugenehmigung entfällt oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
(7) Die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen sind innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen abzugeben, soweit nicht andere Fristen durch Rechtsvorschrift vorgesehen sind; sofern die für die fachliche Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu vervollständigen sind, beginnt die Frist mit dem Vorliegen der vervollständigten Unterlagen. Geht die Stellungnahme nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ein, so soll die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die von den Behörden und Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegenstehen. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 verweigert wird.