§ 94 HeilBG - Kostentragung (1)
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).
(1) Das Kammermitglied hat die Kosten zu tragen, wenn auf eine der in § 44 genannten Maßnahmen erkannt oder im Verfahren nach § 11 Abs. 6 und 7 eine Maßnahme des Vorstandes der Landeskammer bestätigt wird. Wird im Verfahren nach § 11 Abs. 6 und 7 eine Maßnahme des Vorstandes der Landeskammer gemildert, können die Kosten angemessen verteilt werden. Stirbt das Kammermitglied vor Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlass nicht für die Gerichtskosten.
(2) Wird das Kammermitglied freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder im Verfahren nach § 11 Abs. 6 und 7 eine Maßnahme des Vorstandes der Landeskammer aufgehoben, so sind vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 3 die Gerichtskosten der Landeskammer aufzuerlegen. Der Landeskammer können ferner die dem Kammermitglied entstandenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise auferlegt werden. Sie sind ihr aufzuerlegen, wenn das Verfahren die Unschuld des Kammermitgliedes ergeben oder dargetan hat, dass ein begründeter Verdacht nicht vorliegt.
(3) Wird im Falle des § 64 Abs. 3 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten zu tragen. Wird im Falle des § 72 Abs. 3 das berufsgerichtliche Verfahren eingestellt, so hat das Kammermitglied die Kosten zu tragen.
(4) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels hat derjenige zu tragen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so können die Kosten angemessen verteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursacht worden sind. Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Antragsteller zu tragen, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch entstanden sind.