§ 23 KWG - Werbung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7610-1
(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.