§ 138 StBerG - Zustellung des Beschlusses
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
1Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zuzustellen.