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§ 138 StBerG - Zustellung des Beschlusses

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

1Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zuzustellen.