§ 37 SNG - Entschädigung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
- Amtliche Abkürzung
- SNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 791-14
(1) Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt, oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt oder in einen bestehenden Gewerbebetrieb eingreift, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Für die Bemessung der Entschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(3) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Vorschriften über die Enteignung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass kein Antrag des Enteignungsberechtigten erforderlich ist. In diesem Verfahren kann das Grundstück auch einem Dritten übertragen werden, der sich in geeigneter Weise den unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlichen Auflagen und Bedingungen unterwirft.
(4) Über die Entschädigung nach Absatz 2 und die Entziehung des Eigentums nach Absatz 3 entscheidet das Ministerium für Umwelt als Enteignungsbehörde. Die Entscheidung der Enteignungsbehörde kann nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.