§ 61 BGSG - Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)
Amtliche Abkürzung
BGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
13-7-2

(1) Das Bundesministerium des Innern entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen über die Zulassung und Schließung von Grenzübergangsstellen. Es gibt diese Entscheidungen im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Die Grenzschutzämter setzen im Benehmen mit der Oberfinanzdirektion die Verkehrsstunden für die einzelnen Grenzübergangsstellen entsprechend dem Verkehrsbedürfnis fest und machen sie durch Aushang an der Grenzübergangsstelle bekannt.

(3) Die Grenzschutzämter können Personen oder Personengruppen die Erlaubnis erteilen, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen, außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden oder mit anderen als den zugelassenen Verkehrsarten zu überschreiten, wenn ein besonderes Bedürfnis dafür besteht und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Grenzerlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und auch nachträglich mit Auflagen versehen und befristet werden; sie kann jederzeit widerrufen werden.

(4) Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt, kann in der Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 bestimmt werden, dass Behörden oder Dienststellen der Polizei des Landes an Stelle der Grenzschutzämter nach den Absätzen 2 und 3 tätig werden.

(5) Soweit der Zollverwaltung Aufgaben nach § 2 durch Rechtsverordnung nach § 68 Satz 1 zur Ausübung übertragen sind, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass Behörden der Zollverwaltung an Stelle der Grenzschutzämter nach Absatz 3 tätig werden.