§ 92 Nds. PersVG - Geltungsbereich; Beschäftigte

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für

  1. 1.
    Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte des Landes an öffentlichen Schulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG),
  2. 2.
    die übrigen im Landesdienst stehenden Beschäftigten an öffentlichen Schulen,
  3. 3.
    die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten in den Ausbildungs- und Studienseminaren für die Laufbahnen der Lehrkräfte (Seminaren).

(2) Von der Geltung ausgenommen sind die Beschäftigten am Landesbildungszentrum für Blinde und an den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte.

(3) § 4 Abs. 3 Nr. 3 gilt für die in Absatz 1 Nr. 1 Genannten mit der Maßgabe, daß sie keine Beschäftigten sind, wenn sie innerhalb eines Jahres bis zu einer Dauer von zwei Monaten mit weniger als der Hälfte der Regelstundenzahl beschäftigt werden oder nebenamtlich oder nebenberuflich mit weniger als der Hälfte der Regelstundenzahl tätig sind.