§ 9 ASOG Bln - Aufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
(1) Die Fachaufsicht über die nachgeordneten Ordnungsbehörden, bei Sonderbehörden auch die Dienstaufsicht, fuhren die Senatsverwaltungen innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche. Die den Bezirksämtern zugewiesenen Ordnungsaufgaben sind Bezirksaufgaben unter Fachaufsicht.
(2) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Polizei führt die Senatsverwaltung für Inneres; soweit der Polizei nach § 2 Abs. 4 Ordnungsaufgaben übertragen sind, führen die Senatsverwaltungen die Fachaufsicht innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche.
(3) Die Aufsichtsbehörden können innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche Verwaltungsvorschriften erlassen.