§ 9 ASOG Bln - Aufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) Die Fachaufsicht über die nachgeordneten Ordnungsbehörden, bei Sonderbehörden auch die Dienstaufsicht, fuhren die Senatsverwaltungen innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche. Die den Bezirksämtern zugewiesenen Ordnungsaufgaben sind Bezirksaufgaben unter Fachaufsicht.

(2) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Polizei führt die Senatsverwaltung für Inneres; soweit der Polizei nach § 2 Abs. 4 Ordnungsaufgaben übertragen sind, führen die Senatsverwaltungen die Fachaufsicht innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche.

(3) Die Aufsichtsbehörden können innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche Verwaltungsvorschriften erlassen.