§ 7 AbgGRhPf - Kürzung der Tagegeldpauschale
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
- Amtliche Abkürzung
- AbgGRhPf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Die Tagegeldpauschale wird gekürzt, wenn ein Angeordneter nicht an Sitzungen des Landtags oder seiner Fraktion oder ein Mitglied eines Ausschusses nicht an dessen Sitzung teilnimmt.
(2) Die Teilnahme wird durch die Eintragung in die Anwesenheitslisten nachgewiesen, die für die Dauer der Sitzungen aufgelegt werden. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Plenums wird ersetzt durch Amtieren als Präsident oder Schriftführer oder durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf. Das Gleiche gilt, wenn sich die Anwesenheit des Abgeordneten auf andere Weise aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
(3) Ist die Teilnahme nicht nach Absatz 2 nachgewiesen, werden dem Abgeordneten für jede Sitzung 50 Deutsche Mark, für jede Plenarsitzung 80 Deutsche Mark von der Tagegeldpauschale abgezogen. Einem Abgeordneten, der an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 50 Deutsche Mark von der Tagegeldpauschale abgezogen, soweit nicht ein Abzug nach Satz 1 erfolgt. Eine Kürzung ist für denselben Tag nur einmal mit dem jeweils höchsten Betrag zulässig.
(4) Ein Abzug unterbleibt, wenn der Abgeordnete an einer anderen Sitzung im Sinne des Absatzes 1 oder im Auftrag oder mit Genehmigung des Präsidenten an einer Sitzung oder Veranstaltung teilgenommen hat; das Gleiche gilt, wenn für das abwesende Mitglied ein Vertreter an der Sitzung teilgenommen und sich in die Anwesenheitsliste eingetragen hat. Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Deutsche Mark während der Mutterschutzfristen oder wenn ein Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen wird.