§ 45 LBG - Tuberkulosehilfe
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Beamte und Versorgungsempfänger erhalten Tuberkulosehilfe nach den für die unmittelbaren Bundesbeamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften.
(2) Die Tuberkulosehilfe wird im Namen und im Auftrage des Dienstherrn oder des Trägers der Versorgungslast vom Träger der Sozialhilfe in Berlin durchgeführt. Verfügt eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts über die zur Durchführung der Tuberkulosehilfe erforderlichen Einrichtungen, so kann sie die Tuberkulosehilfe für ihren Bereich selbst durchführen.
(3) Der Dienstherr oder der Träger der Versorgungslast erstattet dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen für die Tuberkulosehilfe. Führt der Träger der Sozialhilfe die Tuberkulosehilfe für eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts durch, so sind die dem Träger der Sozialhilfe entstehenden Verwaltungskosten in Form eines zu vereinbarenden Pauschsatzes zu erstatten.