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§ 38 HmbPersVG - Einladung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Mitglieder des Personalrats, die Schwerbehindertenvertretung und die nach § 36 Absatz 4 Nummern 2 bis 3 teilnahmeberechtigten Personen werden von der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Eine Verhinderung soll unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden; die oder der Vorsitzende lädt sodann das Ersatzmitglied oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ein.

(2) Im Fall des § 36 Absatz 4 Nummer 1 teilt die oder der Vorsitzende den Gewerkschaften den Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mit.