§ 33 StBGebV - Buchführung
Bibliographie
- Titel
- Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)
- Amtliche Abkürzung
- StBGebV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10-7
(1)
Für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
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einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2)
Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
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einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3)
Für die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
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einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4)
Für die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung eine Monatsgebühr von | 1/20 bis 10/20 |
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einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(5)
Für die laufende Überwachung der Buchführung des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
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einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der Jahresumsatz.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.