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§ 33 StBGebV - Buchführung

Bibliographie

Titel
Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)
Amtliche Abkürzung
StBGebV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10-7

(1)

Für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr2/10 bis 12/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(2)

Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(3)

Für die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(4)

Für die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung eine Monatsgebühr von1/20 bis 10/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(5)

Für die laufende Überwachung der Buchführung des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).

(6) Gegenstandswert ist der Jahresumsatz.

(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.