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§ 23 KVLG 1989 - Mitgliedschaft von Antragstellern

Bibliographie

Titel
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Amtliche Abkürzung
KVLG 1989
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8252-3

(1) 1Als Mitglieder gelten Personen, die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beantragt haben, ohne die Voraussetzungen für den Bezug dieser Rente zu erfüllen. 2Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beantragung einer Rente nach dem Gesetz über eine Alterssicherung der Landwirte. 3Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird. 4Satz 1 gilt nicht, wenn die Person nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig ist.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Personen können erklären, dass die Mitgliedschaft nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 erst mit Ablauf des Monats beginnt, in dem der die beantragte Rente gewährende Bescheid zugestellt wird; die Erklärung bewirkt, dass die Mitgliedschaft nach Absatz 1 nicht eintritt. 2Die Erklärung ist innerhalb 1 Monats nach Stellung des Rentenantrags bei der zuständigen Krankenkasse abzugeben. 3Satz 1 gilt nicht für die in § 44 Abs. 2 genannten Versicherten.

(3) Eine Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird nicht für Personen begründet, die versicherungsfrei nach § 2 Abs. 4a, § 3a oder von der Versicherungspflicht nach den §§ 4, 5 oder 59 Abs. 1 befreit sind; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 hat Vorrang vor einer Mitgliedschaft nach § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn für die Person die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 für eine vorrangige Versicherungspflicht nach diesem Gesetz vorliegen.