Art. 28 BayStatG - Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 290-1-I
(1) Bei der Erhebung nach § 6 ZensG 2011 übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnern bei Antwortausfällen. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an das Landesamt.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebung nach §§ 7, 8 und 16 ZensG 2011 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch. Sie übermitteln die Ergebnisse der Erhebungen an das Landesamt.
(3) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die Erhebungen nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 durchzuführen. Darüber hinaus haben sie insbesondere die Aufgabe,
- 1.
die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen und die Erhebungsunterlagen bereitzustellen und
- 2.
die zu vergütenden Fallzahlen, den Sach- und Fahrtaufwand der einzelnen Erhebungsbeauftragten festzustellen, zu prüfen und das Ergebnis an das Landesamt zur Abrechnung zu übermitteln.