Versionsverlauf


§ 8 LMG - Rechte des Betroffenen (zu § 7 MRRG)

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
210-1

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf

  1. 1.
    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 9), die auf Antrag schriftlich zu erteilen ist,
  2. 2.
    Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind (§ 10 Abs. 1),
  3. 3.
    Übermittlung eines Hinweises auf bestrittene Daten (§ 10 Abs. 2),
  4. 4.
    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 11 Abs. 1 und 2),
  5. 5.
    Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 34 Abs. 2 Satz 3),
  6. 6.
    Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 32 Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 5 bis 7, § 35 Abs. 1 bis 3).