§ 8 LMG - Rechte des Betroffenen (zu § 7 MRRG)
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 210-1
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf
- 1.Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 9), die auf Antrag schriftlich zu erteilen ist,
- 2.Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind (§ 10 Abs. 1),
- 3.Übermittlung eines Hinweises auf bestrittene Daten (§ 10 Abs. 2),
- 4.Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 11 Abs. 1 und 2),
- 5.Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 34 Abs. 2 Satz 3),
- 6.