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§ 23 BGSG - Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)
Amtliche Abkürzung
BGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
13-7-2

(1) Der Bundesgrenzschutz kann die Identität einer Person feststellen

  1. 1.
    zur Abwehr einer Gefahr,
  2. 2.
    zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs,
  3. 3.
    im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
  4. 4.
    wenn die Person sich in einer Einrichtung des Bundesgrenzschutzes (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
  5. 5.
    zum Schutz privater Rechte.

(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann der Bundesgrenzschutz ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie

  1. 1.

    sich an einem Ort aufhält, in Bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort

    1. a)

      Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder

    2. b)

      sich Straftäter verbergen,

  2. 2.

    sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder

  3. 3.

    an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die vom Bundesgrenzschutz eingerichtet worden ist, um

    1. a)

      Straftaten von erheblicher Bedeutung oder

    2. b)

      Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes

    zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.

(3) Der Bundesgrenzschutz kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Er kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann der Bundesgrenzschutz ferner verlangen, dass der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.

(4) Der Bundesgrenzschutz kann, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.

(5) Der Bundesgrenzschutz kann verlangen, dass sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung des Bundesgrenzschutzes (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen können bei der Einlasskontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.