§ 52 MedienG LSA - Finanzierung durch Abgaben der Rundfunkveranstalter
Bibliographie
- Titel
- Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- MedienG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2251.28
(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann von den Rundfunkveranstaltern zur Deckung ihrer Kosten jährlich als Umlage eine besondere Abgabe erheben, soweit ihre Kosten nicht durch andere eigene Einnahmen gedeckt sind.
(2) Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach dem jeweils für Hörfunk oder Fernsehen entstandenen Verwaltungsaufwand der Medienanstalt Sachsen-Anhalt und dem eingeräumten Sendeumfang. Die Abgabe darf 0,5 v. H. der für die Veranstaltung des Rundfunkprogramms erforderlichen Aufwendungen nicht übersteigen.
(3) Der Rundfunkveranstalter ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Höhe der für die Veranstaltung des Rundfunkprogramms erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 2 verpflichtet. Er hat insbesondere vollständig und wahrheitsgemäß die für die Erhebung der Abgaben erheblichen Tatsachen sowie die ihm bekannten Beweismittel anzugeben.
(4) Das Nähere regelt die von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu erlassende Abgabensatzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde und des Ministeriums der Finanzen bedarf.