§ 7 BremGebBeitrG - Persönliche Gebührenfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
- Amtliche Abkürzung
- BremGebBeitrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 203-b-1
(1) Von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen sind befreit:
- 1.
die Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
die Behörden des Landes Bremen sowie die anderen Länder,
- 3.
die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.
(2) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, wenn
- 1.
die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren einem Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen,
- 2.
die Amtshandlung ein wirtschaftliches Unternehmen, Betriebe, Sondervermögen oder Zuwendungsempfänger im Sinne von § 26 der Landeshaushaltsordnung der in Absatz 1 Genannten betrifft oder
- 3.
die Amtshandlungen auch von Personen des Privatrechts (beliehene Unternehmen) erbracht werden.
(3) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden, Betriebe und Einrichtungen oder ihrer Nachfolgeeinrichtungen verpflichtet, auch wenn es sich um Maßnahmen im Wege der Amtshilfe handelt:
- 1.
Betriebe, Sondervermögen und Zuwendungsempfänger nach § 26 der Landeshaushaltsordnung,
- 2.
Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin,
- 3.
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen,
- 4.
Messstellen für Radioaktivität,
- 5.
Gutachterausschüsse für die Ermittlung von Grundstückswerten,
- 6.
Landesamt Geoinformation und das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in begründeten Fällen weitere persönliche Gebührenbefreiungen zu gewähren.