§ 1 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Die Saarländische Disziplinarordnung gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Saarländische Beamtengesetz anzuwenden ist.
(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhalten oder denen eine Abfindungsrente gewährt wird oder zugesichert ist, gelten als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Dies gilt nicht für frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge im Sinne des § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.