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Art. 42 Verf - (Wirtschaft)

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
100-4

(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung wirtschaftlicher Eigeninitiative, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Verfassung und die ihr entsprechenden Gesetze verstößt. Das Land strebt Wettbewerb und Chancengerechtigkeit an.

(2) Das Wirtschaftsleben gestaltet sich nach den Grundsätzen einer sozial gerechten und dem Schutz der natürlichen Umwelt verpflichteten marktwirtschaftlichen Ordnung. Der Missbrauch wirtschaftlicher Macht ist unzulässig und zu verhindern.