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§ 12 StudienplatzvergabeVO - Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO)
Amtliche Abkürzung
StudienplatzvergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-8

(1) Ausländische oder staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, die nicht nach § 1 Absatz 3 Deutschen gleichgestellt sind, werden im Rahmen der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Die Hochschule kann ein Eignungsfeststellungsverfahren vornehmen. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. 1.

    von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung für ein Studium ein Stipendium erhält,

  2. 2.

    vor der Bewerbung in das Fachstudium in Deutschkursen oder Kollegkursen des Internationalen Studienzentrums der Universität des Saarlandes oder in einem Vorbereitungsstudium an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes eingeschrieben war und die Deutschprüfung oder Feststellungsprüfung erfolgreich bestanden hat und bei der Bewerbung in Deutschkurse oder Kollegkurse bereits den beantragten Studiengang genannt hat,

  3. 3.

    in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt.

(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen, insbesondere über gemeinsame Studienprogramme und Studiengänge, sind zu berücksichtigen.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) Ausländische oder staatenlose Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 dürfen in den übrigen Quoten nach den §§ 10, 11 und 13 nicht ausgewählt werden.