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  • ab 31.10.2018 (aktuelle Fassung)

§ 22a AGGVG - Persönliche Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

(1) Die Anerkennung einer natürlichen Person als Gütestelle setzt voraus, dass sie die erforderlichen Fähigkeiten besitzt, nach ihrer Persönlichkeit für die Tätigkeit geeignet ist und ihre berufliche Niederlassung in Baden-Württemberg hat.

(2) Die erforderlichen Fähigkeiten besitzt, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Außerdem sollen theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich konsensualer Streitbeilegung nachgewiesen werden. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.

(3) Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer

  1. 1.

    nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat,

  2. 2.

    infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

  3. 3.

    sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, die Tätigkeit als Gütestelle auszuüben,

  4. 4.

    aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, insbesondere weil er unter Betreuung steht, oder

  5. 5.

    sich im Vermögensverfall befindet. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet oder er in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.

(4) Juristische Personen und Personengesellschaften können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie ihren Sitz in Baden-Württemberg haben und gewährleisten, dass das Güteverfahren unter der Leitung einer zu diesem Zweck von ihnen bestellten natürlichen Person durchgeführt wird (Güteperson). Die Güteperson muss die erforderlichen Fähigkeiten besitzen und nach ihrer Persönlichkeit für die Tätigkeit geeignet sein; die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Weitere natürliche Personen können für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirken; für sie gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Juristische Personen und Personengesellschaften müssen gewährleisten, dass die Güteperson die Tätigkeit unabhängig ausübt und an Weisungen nicht gebunden ist. Die Bestellung der Güteperson muss für mindestens drei Jahre erfolgen. Eine vorzeitige Aufhebung der Bestellung ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Bestellung nicht hätte erfolgen dürfen,

  2. 2.

    die Bestellungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind,

  3. 3.

    Tatsachen vorliegen, die die unabhängige Ausübung der Tätigkeit als Gütestelle nicht mehr erwarten lassen, oder

  4. 4.

    ein sonstiger wichtiger Grund die Aufhebung der Bestellung rechtfertigt.

Die Sätze 1 bis 3 gelten für die für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen entsprechend.