Versionsverlauf


  • ab 02.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 31a SHSG - Promotionszentren

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Einer Kooperationsplattform, in der Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften vernetzt wissenschaftlich zusammenarbeiten, kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde auf Antrag das Promotionsrecht verleihen, wenn die wissenschaftlichen Standards für die Betreuung von Promotionsverfahren gewährleistet sind. Mit der Verleihung, die befristet ausgesprochen und mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden kann, erhält sie das Recht, sich als Promotionszentrum zu bezeichnen. Das Verfahren zur Verleihung des Promotionsrechts wird nach fünf Jahren evaluiert.

(2) Voraussetzung für die Verleihung des Promotionsrechts ist, dass der Kooperationsplattform nur Professorinnen und Professoren der Hochschule für angewandte Wissenschaften angehören, die fachlich, insbesondere ausweislich ihrer Forschungsstärke, zur Betreuung und Begutachtung einer Promotion befähigt sind. Über die Zugehörigkeit beschließt ein Gremium auf der Grundlage einer differenzierten Kriterienliste, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. In dem Gremium sind insgesamt mindestens sechs Professorinnen und Professoren der kooperierenden Universität und der Hochschule für angewandte Wissenschaften, die die fachlichen Ausrichtungen der geplanten Promotionszentren abbilden, paritätisch und mit gleichem Stimmrecht vertreten. Eine Mitgliedschaft darf nicht bei der Beschlussfassung über den eigenen Antrag begründet werden. Die Hochschulen können auch auswärtige Professorinnen oder Professoren in das Gremium entsenden. Bei Stimmengleichheit holt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde ein externes Gutachten über die Qualität der Forschungsaktivitäten ein und entscheidet auf dieser Grundlage. Soweit forschungsstarke Professorinnen und Professoren der Hochschule für angewandte Wissenschaften nicht in die bestehende Fächerstruktur der vernetzten Zusammenarbeit eingebunden sind, soll eine fachlich anschlussfähige Kooperationsplattform um die entsprechende Disziplin erweitert werden. Wird über einen Antrag auf Zugehörigkeit nach Satz 2 nicht innerhalb von acht Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, findet Satz 6 entsprechende Anwendung. Das Vorliegen der erforderlichen Forschungsstärke kann auch für Bewerberinnen und Bewerber auf eine Professur an der Hochschule für angewandte Wissenschaften festgestellt werden. Die Entscheidung über die Qualität der Forschungsaktivitäten nach Satz 2 wird nach acht Jahren evaluiert. Das Nähere insbesondere zum Antragsverfahren kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde durch Verordnung regeln.

(3) Professorinnen und Professoren der Hochschule für angewandte Wissenschaften, die einem Promotionszentrum auf der Grundlage eines Verfahrens nach Absatz 2 angehören, können Promotionsverfahren als Betreuende, Gutachtende und Prüfende mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universität durchführen.

(4) Ein Promotionszentrum erlässt durch eigene Organe Organisations- und Verfahrensgrundsätze sowie eine Promotionsordnung, die jeweils der Zustimmung des Präsidiums der beteiligten Hochschulen bedürfen. Die Regelungen des § 69 finden entsprechende Anwendung.

(5) Weist eine Fachrichtung der Hochschule für angewandte Wissenschaften die für die Durchführung von Promotionsverfahren erforderliche Forschungsstärke in einem qualitätssichernden Forschungsumfeld nach, kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde einem fachrichtungsbezogenen Promotionszentrum auf Antrag der Hochschule das Promotionsrecht verleihen. Die Verleihung kann befristet ausgesprochen und mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden. Das Nähere, insbesondere zu den Kriterien und dem Verfahren zur Feststellung der Forschungsstärke sowie zu den Grundsätzen der Evaluierung, regelt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde durch Verordnung.