§ 59 HochSchG - Vorgesetzte
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Vorgesetzte (§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes) der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, deren Aufgabenbereich sie zugewiesen sind. Soweit sie nicht dem Aufgabenbereich von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern zugewiesen werden, sind die jeweiligen Dekaninnen oder Dekane der Fachbereiche oder diejenigen, die wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinheiten leiten oder geschäftsführend leiten, denen sie zugeordnet sind, Vorgesetzte.
(2) Vorgesetzte von Lehrkräften für besondere Aufgaben sind die Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche, denen sie zugeordnet sind. Im Fall der Zuordnung zu einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit sind diejenigen Vorgesetzte, die die wissenschaftliche Einrichtung oder Betriebseinheit leiten oder geschäftsführend leiten.