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§ 133 LBG - Höhe des Witwengeldes

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Das Witwengeld beträgt 60 v.H. des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. § 127 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 127 Abs. 1 Satz 2) sind zu berücksichtigen.