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  • ab 05.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 116 SBauVO - Freihaltung der Rettungswege

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO) 
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Die Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden.

(2) In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.