§ 116 SBauVO - Freihaltung der Rettungswege
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Die Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden.
(2) In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.