§ 76 SOG LSA - Polizeibehörden, nachgeordnete Dienststellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Die Polizei ist eine Angelegenheit des Landes.

(2) Polizeibehörden sind:

  1. 1.
    (weggefallen)
  2. 2.
    die Polizeidirektionen,
  3. 3.
    das Landeskriminalamt und
  4. 4.
    die vom Ministerium des Innern durch Verordnung bezeichneten Polizeidienststellen.

(3) Nachgeordnete Polizeidienststellen derPolizeidirektionen sind die Polizeireviere.