Versionsverlauf

§ 10b EichOAbgabe von leichtem Heizöl

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
EichO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-6-12

(1) Wird Heizöl, das nach § 3 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes gekennzeichnet ist (leichtes Heizöl), im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgegeben, ist das Volumen im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zu Grunde zu legen.

(2) Wird die Umrechnung nicht mit einem geeichten Messgerät vorgenommen, müssen außer dem umgerechneten Volumen auch die im Betriebszustand gemessenen Werte für das Volumen und die Temperatur angegeben werden. Die Temperatur im Betriebszustand ist in diesem Fall mit einem geeichten Thermometer in der Nähe des Zählers zu bestimmen.