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§ 431 BGB - Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)     
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.