§ 79 WG LSA - Übertragung der Abwasserbeseitigung
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
(1) Soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Gemeinde die Pflicht zur Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. § 71 gilt entsprechend.
(2) Für abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass alle Mitgliedsgemeinden der Einschaltung des Dritten zustimmen müssen.