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§ 79 WG LSA - Übertragung der Abwasserbeseitigung

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

(1) Soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Gemeinde die Pflicht zur Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. § 71 gilt entsprechend.

(2) Für abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass alle Mitgliedsgemeinden der Einschaltung des Dritten zustimmen müssen.