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§ 92 LBG - Sitzungen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuß kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdeführern, Vertretern von Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer oder der von ihm beauftragte Vertreter (§ 57 Abs. 1 Satz 2) in den Fällen des § 90 Abs. 1 Nr. 4.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.