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§ 33 HRG - Besonderes Auswahlverfahren

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

(1) In Studiengängen, in denen nach der Feststellung der Zentralstelle zu erwarten ist, daß im allgemeinen Auswahlverfahren die Auswahl nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 zu unvertretbar hohen Anforderungen an den Grad der Qualifikation gemäß § 27 für die Zulassung führen würde, soll an die Stelle des allgemeinen Auswahlverfahrens nach § 32 ein besonderes Auswahlverfahren treten.

(2) 1Im besonderen Auswahlverfahren werden die Studienplätze vergeben

  1. 1.

    überwiegend nach den Leistungen, die sich aus dem Nachweis nach § 27 ergeben, und nach dem Ergebnis eines Feststellungsverfahrens; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 bis 7 findet entsprechende Anwendung. 2Ein Teil der Studienplätze kann den Bewerbern vorbehalten werden, die nach dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens die besten Leistungen erbringen. 3Zweitstudienbewerber können nach diesen Kriterien nicht zugelassen werden;

  2. 2.

    im übrigen

    1. a)

      nach der Zahl der Semester, für die sich der Bewerber im jeweiligen Studiengang beworben hat (Bewerbungssemester); § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 bis 5 und 7 findet entsprechende Anwendung;

    2. b)

      nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlgesprächs; Bewerber, die nach Nummer 1 oder Buchstabe a ausgewählt wurden, sowie Bewerber nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 nehmen am Auswahlgespräch nicht teil.

    2In den Verfahren nach den Buchstaben a und b werden nur Bewerber berücksichtigt, die am Feststellungsverfahren teilgenommen haben.

(3) 1Im Feststellungsverfahren sollen grundsätzlich nicht die Kenntnisse festgestellt werden, die bereits Gegenstand der Bewertung in der Hochschulzugangsberechtigung sind; es soll dem Bewerber insbesondere Gelegenheit geben, in den bisherigen Abschlüssen nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen, die für den Studienerfolg von Bedeutung sein können, und an die Kenntnisse anknüpfen, die in dem Nachweis nach § 27 bewertet worden sind. 2Zu diesem Zweck können insbesondere entsprechende Testverfahren durchgeführt werden. 3Das Feststellungsverfahren ist hinsichtlich der Anforderungen, der Bewertung und der Art der Durchführung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einheitlich zu gestalten. 4Testverfahren und sonstige mit Feststellungsverfahren verbundene Prüfungen werden von staatlichen Einrichtungen abgenommen, die durch Landesrecht bestimmt werden. 5Eine Wiederholung des Feststellungsverfahrens soll für die Bewerber nicht vorgesehen werden.

(4) 1Kriterien für die Auswahl nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b sind insbesondere die Motivation und die Eignung des Bewerbers für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf. 2Die Zahl der Teilnehmer am Auswahlgespräch kann begrenzt werden. 3In diesem Fall entscheidet über die Teilnahme das Los. 4Jeder Bewerber kann nur einmal je Studiengang an einem Auswahlgespräch teilnehmen.

(5) 1Bis zu drei Zehnteln der Studienplätze sind entsprechend § 32 Abs. 2 den dort genannten Bewerbern vorzubehalten. 2Das Landesrecht kann vorsehen, daß auch die Bewerber nach Satz 1 am Feststellungsverfahren teilnehmen.

(6) Ein besonderes Auswahlverfahren ist aufzuheben, wenn nach der Feststellung der Zentralstelle zu erwarten ist, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen entfallen.