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§ 153 SGB IX - Erfassung der Ausweise

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Redaktionelle Abkürzung
SGB IX
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-9

1Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen

  1. 1.

    die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach

    1. a)

      Art,

    2. b)

      besonderen Eintragungen und

    3. c)

      Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen,

  2. 2.

    die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die daraus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugehörigkeit zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen

als Grundlage für die nach § 148 Abs. 4 Nr. 1 und § 149 Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken, für die nach § 151 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der Aufwendungen sowie für die nach § 152 vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken. 2Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind.