§ 33 KWO - Wahlzeit
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
(2) Der Gemeindewahlleiter kann für einzelne Wahlbezirke, wenn besondere Gründe es dringend erfordern, einen früheren Beginn der Wahlhandlung, jedoch nicht früher als 5 Uhr, festsetzen.