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§ 33 KWO - Wahlzeit

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

(2) Der Gemeindewahlleiter kann für einzelne Wahlbezirke, wenn besondere Gründe es dringend erfordern, einen früheren Beginn der Wahlhandlung, jedoch nicht früher als 5 Uhr, festsetzen.