§ 210 UmwG - Ausschluss von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluss
Bibliographie
- Titel
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Amtliche Abkürzung
- UmwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4120-9-2
Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Angebot nach § 207 zu niedrig bemessen oder dass die Barabfindung im Umwandlungsbeschluss nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.