§ 17 BbgAbfG - Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
(1) Durch die oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist nach überörtlichen Gesichtspunkten ein Abfallwirtschaftsplan im Sinne des § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufzustellen und im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Der Abfallwirtschaftsplan kann in Form sachlicher oder regionaler Teilpläne aufgestellt und bekannt gemacht werden.
(2) Der Inhalt des Abfallwirtschaftsplanes richtet sich nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Es sollen geeignete Festlegungen zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, insbesondere der entstehungsortsnahen Abfallentsorgung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3, und zu abfallwirtschaftlich sinnvollen Kooperationen zwischen Entsorgungsträgern aufgenommen werden. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.
(3) Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes sind zu beteiligen, soweit ihr Aufgabenbereich oder ihre geschützten Interessen berührt sind,
- 1.die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
- 2.die Gemeinden und Landkreise sowie die kommunalen Spitzenverbände,
- 3.die Verbände der abfallerzeugenden und der abfallentsorgenden Wirtschaft,
- 4.die Verbraucherschutzverbände,
- 5.die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände,
- 6.die benachbarten Länder nach Maßgabe des § 29 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie
- 7.die sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Soweit in einem Abfallwirtschaftsplan geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen und sonstige Rechtsvorschriften hierfür besondere Anforderungen enthalten, sind diese bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes zu beachten.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer wesentlichen Planänderung.
(5) Der Abfallwirtschaftsplan oder einzelne Teilpläne können nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch Rechtsverordnung des für Abfallwirtschaft zuständigen Ministers für die Abfallbeseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden. Die Verbindlicherklärung kann auf einzelne Festlegungen des Planes beschränkt werden.
(6) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann von den nach Absatz 5 verbindlichen Festlegungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Bezieht sich die Festlegung auf andienungspflichtige Abfälle im Sinne des § 14, so entscheidet über die Ausnahme die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde oder einer von dieser beauftragten Behörde.
(7) Der Abfallwirtschaftsplan oder sachliche oder regionale Teile können gemeinsam mit den zuständigen Behörden der benachbarten Bundesländer als gemeinsame Pläne aufgestellt werden, wenn eine gemeinsame Planung aus abfallwirtschaftlicher Sicht erforderlich ist. Mit dem Land Berlin soll ein gemeinsamer Abfallwirtschaftsplan angestrebt werden. Die gemeinsame Planung ist nach der Maßgabe auszurichten, dass die Beseitigung der im Land Berlin erzeugten Abfälle im Land Brandenburg nur erfolgen soll, wenn eine Beseitigung im Land Berlin nicht umweltverträglich durchgeführt werden kann oder eine Beseitigung im Land Brandenburg aus überwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere zur Gewährleistung einer effektiven Abfallentsorgung für das Land Brandenburg, geboten ist. Für die Aufstellung gemeinsamer Pläne gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde macht den gemeinsamen Plan im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt. Die Festlegungen eines gemeinsamen Planes können gemäß Absatz 5 mit Geltung für das Hoheitsgebiet des Landes Brandenburg für verbindlich erklärt werden.