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§ 52 BbgBO - Grundpflichten

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)  
Amtliche Abkürzung
BbgBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
925-1

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.