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  • ab 24.06.2014 (aktuelle Fassung)

§ 3a ThürKiStG - Konfessionsgleiche Ehe oder Lebenspartnerschaft

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Amtliche Abkürzung
ThürKiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
610-2

Gehören Ehegatten oder Lebenspartner derselben steuererhebenden Kirche an (konfessionsgleiche Ehe oder Lebenspartnerschaft) und werden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, sind sie Gesamtschuldner der Kirchensteuer.