§ 101 VorlGO LT - Aktuelle Stunde
Bibliographie
- Titel
- Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VorlGO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten findet über ein bestimmt bezeichnetes Thema, das von aktuellem und allgemeinem Interesse ist, eine Aussprache statt. Der Antrag kann frühestens zwei Wochen vor der Sitzung des Landtags gestellt werden; er ist bis spätestens zwölf Uhr am Tage vor der Sitzung des Landtags schriftlich beim Präsidenten einzureichen. Dieser unterrichtet unverzüglich die Fraktionen und die Landesregierung.
(2) Der Präsident setzt den Besprechungsgegenstand auf die Tagesordnung, wenn er den Antrag für zulässig hält. Hält er ihn nicht für zulässig, entscheidet der Landtag zu Beginn der nächsten Sitzung. Vor der Abstimmung kann ein Mitglied des Landtags für und ein anderes gegen die Zulässigkeit sprechen.
(3) Die Aktuelle Stunde findet unmittelbar nach der Fragestunde oder im Falle einer Aussprache gemäß § 99 nach dieser statt. Findet eine Fragestunde nicht statt, beginnt die Sitzung mit der Aktuellen Stunde.
(4) In einer Aktuellen Stunde dürfen nicht mehr als zwei Themen besprochen werden. Der Aufruf erfolgt nach vom Ältestenrat festgelegten Grundsätzen.
(5) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
(6) § 99 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.