§ 73 ThürHG - Aufgaben der Studierendenschaft
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:
- 1.
Vertretung der Gesamtheit der Studierenden der Hochschule im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse,
- 2.
Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange der Studierenden,
- 3.
Wahrnehmung der fachlichen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden,
- 4.
Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
- 5.
Förderung des freiwilligen Studierendensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist,
- 6.
Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
(2) Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die insbesondere Festlegungen trifft über
- 1.
die Wahl, die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
- 2.
die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,
- 3.
die Bekanntgabe der Beschlüsse,
- 4.
die Zuständigkeit und das Verfahren bei Streitigkeiten über die Anwendung der Satzung,
- 5.
die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung sowie den Jahresabschluss; diese Bestimmungen können auch in einer gesonderten Satzung (Finanzordnung) getroffen werden.
Für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft gilt § 22, für die Mitwirkung in diesen Organen § 21 Abs. 4 entsprechend.
(3) Die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sollen gleichzeitig mit den Wahlen zu den zentralen Kollegialorganen der Hochschule stattfinden.